os 1863.
Art. 268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart,
so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt.
Art. 269.
Aus Geschästen, welche ein Theilnehmer mit einem Düinen seschlosen hat, wird
Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet
Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Nan der übrigen aufgetreten.
oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmäch-
tigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und
verpflichtet.
Art. 270.
Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher
dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung
ablegen.
Er besorgt die Liquidation.
Viertes Boch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Art. 271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen
Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr
bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen
Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder
nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen;