Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 73 
Art. 305. 
Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament übertragen 
werden können (Art. 301 — 304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in 
Betreff der Legitimalion des Inhabers und der Prüsung dieser Legilimation, sowie in 
Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche 
die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel- Ordnung in Betreff 
des Wechsels enthalten. 
Sind die in Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in 
Bezug auf die Amortisation die in Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung 
gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten 
Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. 
Art. 306. 
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen 
Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erverber 
das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher 
begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige ding- 
liche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Enverber bei der Veräußerung unbekannt war. 
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Han- 
delsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigen- 
thum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil 
des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Shiteurs und Frachtführers 
steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte 9 
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn 6 Geyenhörde Gestohlen oder ver- 
loren waren. 
Art. 307. 
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch 
dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kauf- 
mann in dessen Handelsbetrieb geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder 
verloren waren. 
Art. 308. 
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, 
welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXIV. 10
	        
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