Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

4 1863. 
Art. 309. 
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschrie- 
benen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten flir eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papie- 
ren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden 
können, bestellt wird. 
In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des Be- 
sibes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechte für das Faustpfand erfordert wird; 
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber- 
gabe des indossirten Papiers. 
Art. 310. 
I die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus 
beiderseitigen Handelögeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der 
Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es 
einer Klage gegen den Schuldner bedarf. 
Der Gläubiger hat die Bewilligung hiczu unter Vorlegung der erforderlichen Be- 
scheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von 
welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Ver- 
kauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. 
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger 
den Schuldner, soweit es thunlich, sosort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, 
so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nach- 
weis der Anzeige nicht erforderlich. 
Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der 
Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande besriedigen könne, so darf. 
wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen 
lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis 
oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öfsentlich durch einen Handelsmäkler 
oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen besugten Beamten 
zum lausenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger
	        
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