Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. ’u 
den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der An- 
zeige ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Art. 312. 
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öfsentlichen Pfandanstalten, 
Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen 
besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräuherung von Psändern nicht 
berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Arkikel nicht ausgeschlossen, daß die Be- 
stellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen 
aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen 
Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Beslim- 
mungen beobachtet werden. 
Art. 313. 
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen 
anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften 
zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen 
und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels- 
veschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam 
hat oder sonft, insbesondere vermittelst Konossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, 
noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände 
der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von 
dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den 
Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. 
Art. 314. 
Das in dem vorhergehenden Anriikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besleht 
umter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder 
der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn eine Execution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder 
wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Voll- 
streckung des Personalarrestes enwirkt worden ist. 
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