1863. 55
und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem beslimmten Ausatze oder Verhältnisse
statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wie viel als Gutge-
wicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder
unbrauchbare Theile (Refaktie) gesordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem
Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen.
Art. 353.
Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so
ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Er-
süllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehen-
den örtlichen Einrichtungen sestgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung
oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher
sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Ersüllung geschlossenen Kauf-
verträge ergiebt.
Art. 354.
Wemn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die Waare
noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Ver-
trages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüflung verlangen, oder ob er statt der
Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung.
des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen
will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat der
Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersaß wegen verspäteter Erfüllung
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichtersüllung fordern
oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre.
Art. 356.
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der
Ersüllung Schadensersahz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Verlrage abgehen,
so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des
Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des
Versäumten gewähren.