Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. * 
Dritter Tltel. 
Von dem Kommussionsgeschäft. 
Art. 360. 
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rech- 
nung eines Austraggebers (Kommittenten) Handelgeschäfte schließt. 
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein 
berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen 
daraus keine Rechte und Pflichten. 
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen 
Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondein 
ein gewöhnlicher Austrag zu cinem Handelsgeschäst. 
Art. 301. 
Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgsalt eines ordentlichen Kauf- 
manns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem 
Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu g ben, insbesondere sofort nach der 
Ausführung des Austrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommit. 
tenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er 
aus dem Geschäft zu fordern hat. 
Art. 362. 
Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Austrage, so ist er dem 
Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, 
das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. 
Art. 363. 
Hat der Kommissionär unter den ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem 
Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Ver- 
kauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte, und die Vornahme des 
Verkauss von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. 
Art. 364. 
Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann 
der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern 
sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unter- 
schiedes erbietet.
	        
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