ss 1863.
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen
zurückweisen will, muß dieß ohne Verzug auf die Einkausgankeigs, erklären, widrigen-
falls die leberschreilung des Auftrags als genehmigt- gilt.
365.
Wem das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung
sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so
muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für
ven S jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht
inn Unterlassungsfalle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
Er kann den Zustand durch Sachverständige seststellen lassen, und wenn das Gut
dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beobachtung der Bestim-
mungen des Art. 343 den Verkauf des Guts bewirken.
Art. 366.
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen,
oder der Kommiktent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissio-
när unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Guts ver-
anlassen.
Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der
Kommittent, obwohl hiezu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu versügen
unterläßt.
rt. 367
Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Auf-
bewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die
Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dam
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Austrag zur Versicherung erhalten
Art. 368.
Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat,
kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.