Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

o2 1863. 
Art. 381. 
Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an 
Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder 
nüßlich aufgewendet hat (Art. 371). 
Er ist nicht besugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer be- 
dungene Fracht zu berechnen. 
Art. 382. 
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und 
Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein 
Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der 
Lage ist, darüber zu versügen. · 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs- 
masse des Eigenthümers geltend machen. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich 
die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszunben. 
oweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann 
besriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen 
auf den Nachmam über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfand- 
recht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur be- 
sriedigt ist. 
Art. 383. 
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch 
mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Trausportmittel besorgt, kann die 
gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. 
Art. 394. 
Wemn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Säte der 
Transporkkosten sich geeinigt hat, so hastet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden 
Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer. 
Er ist in diesem Falle zur Provision nur daun berechtigt, wenn vereinbart ist, dah eine 
solche neben den bestimmten Sähen der Transportkosten gefordert werden könne. 
Art. 385. 
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, besugt, den Transport 
der Güter selbst auszuführen.
	        
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