Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 93 
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten 
eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Spe- 
ditionsgeschästen sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. 
Art. 386. 
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Ver- 
minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach 
einem Jahre. 
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem 
Ablauf des Tages, an welchem die Ablieserung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung 
der Klagen wegen Verminderung. Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem 
Ablauf des Tages, an welchem die Ablieserung geschehen ist. 
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung 
oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen 
Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. 
Die Bestimmungen dieses Artikels sinden in Fällen des Betruges oder der Ver- 
untreuung des Spediteurs keine Anwendung. 
Art. 387. 
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spedlteurs, soweit dieser Titel 
keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsäten des vorigen Titels zu beur- 
theilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für 
den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. 
Art. 388. 
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditions- 
geschäften besleht, eine Gütewersendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde 
Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines 
solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. 
Art. 389. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche 
nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer 
oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).
	        
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