1863. 93
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten
eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Spe-
ditionsgeschästen sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.
Art. 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Ver-
minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach
einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem
Ablauf des Tages, an welchem die Ablieserung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung
der Klagen wegen Verminderung. Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem
Ablauf des Tages, an welchem die Ablieserung geschehen ist.
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung
oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen
Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels sinden in Fällen des Betruges oder der Ver-
untreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Art. 387.
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spedlteurs, soweit dieser Titel
keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsäten des vorigen Titels zu beur-
theilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für
den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung.
Art. 388.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditions-
geschäften besleht, eine Gütewersendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde
Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines
solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels.
Art. 389.
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche
nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer
oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).