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Art. 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll,
im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise
antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; bestoht ein Ortsgebrauch nicht, so
ist die Reise binnen einer deu Umständen des Falls angemessenen Frist anzutreten.
Wird der Antritt oder die Forisetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige
Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses
nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den
Frachtführer, soferm demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur
Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Be-
ziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Enk-
schädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche
Ermessen.
395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädi-
guug des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern
er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis
major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namenrlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare
Mängel der Verpackung entstanden ist.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann,
wemn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.
Art. 390.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust
oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des
Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen.
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut
derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher
das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an
Zöllen und Unkosten erspart ist.
Im Falle der Beschädigung. ist der Unterschied Fwischen dem Verkaufswerth des
Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen
das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieserung gehabt haben