Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. v5 
Art. 394. 
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, 
im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise 
antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; bestoht ein Ortsgebrauch nicht, so 
ist die Reise binnen einer deu Umständen des Falls angemessenen Frist anzutreten. 
Wird der Antritt oder die Forisetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige 
Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses 
nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den 
Frachtführer, soferm demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur 
Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Be- 
ziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Enk- 
schädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche 
Ermessen. 
395. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädi- 
guug des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern 
er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis 
major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namenrlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare 
Mängel der Verpackung entstanden ist. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, 
wemn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. 
Art. 390. 
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust 
oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des 
Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen. 
Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut 
derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher 
das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an 
Zöllen und Unkosten erspart ist. 
Im Falle der Beschädigung. ist der Unterschied Fwischen dem Verkaufswerth des 
Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen 
das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieserung gehabt haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.