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würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, so weit sie in Folge der Beschädigung
erspart sind.
Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der
gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.
Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat
er den vollen Schaden zu ersehzen.
Art. 397.
Der Frachtführer hastet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedun-
genen oder üblichen Lieferungszeit enkstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die
Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe
abwenden können.
Art. 398.
Ist für den Fall verspäteter Ablieserung ein Abzug an der Frachl oder der Verlust
der Fracht oder sonst eine Konventionalstrase bedungen, so kann im Zweifel außerdem
auch der Ersaß des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher
durch die verspätete Ablieserung entstanden ist.
Art. 399.
Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordent.
lichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder
theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrase wegen verspäleter
Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Ver-
trage eine entgegenstehende Absicht ergibt.
Art. 400.
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich
bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient.
Art. 401.
Weun der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm
übernommenen Transportes das Gut einem andern Frachtführer übergibt, so hastet er
für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.
Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer solgt, tritt dadurch,
daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag
getnäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport