Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 9 
lich geltend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich 
befindet, welcher es für den Empfänger besizzt. 
Er konn zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben 
veranlassen (Art. 407). 
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigem und der Konkurs- 
masse des Eigenthümers. 
rt. 410. 
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der lehte bei der 
Ablieserung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem 
Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren 
Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. 
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, 
überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. 
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den 
nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. 
Das Pfandrecht der Vormänne# besteht so lange, als das Pfandrecht des lehzten 
Frachtführers. 
Art. 411. 
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382 und 400 
begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die 
Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das später entstandene 
dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorraug vor dem 
Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; 
unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. 
Art. 412. 
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht 
bicht binnen drei Tagey nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie 
die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vor- 
männer verhistig. Der Auspruch 1 den Empfänger bleibt in Kraft. 
t. 413. 
Der Absender und der grochsühte. ii übereinkommen, daß der letztere dem 
ll 
ersteren einen Ladeschein ausstellt. 
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