Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 103 
daß für den Schaden nicht gehüftet werde, der aus der mit dem Auf- 
und Abladen oder mit mangelhafter Vrrladung werbundenen Gefahr ent- 
standen ist, 
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besondem Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theilweisen 
Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, mneren Verderb, außer- 
gewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr 
entstanden ist, 
5) in ginschun lebender Thiere 
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem 
Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besondern Gefahr ent- 
standen ist, 
0) in Ausehung begleiteter Güter: 
das für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr 
entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt 
zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden 
soll, daß ein eingetretener Schade, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr 
entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 
Eine nach diesem Arkikel bedungene Besreiung von der Hastpflicht kann nicht 
geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden 
der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden it. 
Art. 425. 
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Trans 
port aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnver- 
waltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von 
Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reisecquipagen befinden; 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur 
gehaftet werde, wenn das Gepäck biunen einer bestimmten Frist nach der Ab- 
lieferungsztit abgesordem wird. 
Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.