1863. 105
Auspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisen.
bahnverwalkung angemeldet worden ist.
Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein.
Art. 429.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übemmimmt, nach welchem
der Transpork durch mehrere sich an einander auschließende Eisenbahnen zu bewirken
ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit
dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maaßgabe des Art. 401 als Frachtführer
für den ganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn,
welche das Gut mit dem Frachtbrief zuletzt übernommen hat, dieser Hastpslicht für
den ganzen Transpork unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegen-
einander, daß dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur
dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen
wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Art. 430.
Wenn eine Eisenbohn das Gut mit einem Frachtbrief zum Transport übernimmt,
in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich an
sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß
die Hastpslicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den
ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis
zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedun-
Ven, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spe-
diteurs ein.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestinimt, daß das Gut an einem an
der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, unge-
achtet im Frachtbrief ein andenveitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport
als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur
bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzstamml. XXIV. 11