Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von dem Zeit- 
punkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schif segelfertig ist. 
Art. 447. 
Wenn in diesem fünsten Buche die europäischen Häfen den nichteurophischen Häfen 
entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nichteuropäischen Häfen 
des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meeres als mitbegriffen anzusehen. 
Art. 448. 
Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Ausenthalt des Schisss 
im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesetzen auf alle oder einige Häsen 
des Neviers des Heimathshafens ausgedehnt werden. 
Art. 449. 
Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünsten Buchs nur insoweit, 
als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes vorge- 
schrieben ist. 
Zweiter Titel. 
Von dem Abeder und von der Rhederei. 
Art. 450. 
Nheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seesahrt dienenden 
Schiffs. 
Der Rheder ist für den Schaden verantwortich, welchen eine Person der Schiffs= 
besahang einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen 
zusügt 
Art. 452. 
Der Rheder haftet für den Auspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er 
haftet nur mit Schiff und Fr acht: 
1) wenn der Anspruch auf ein Rechtoͤgeschãst gegründet wird, welches der Schiffer 
ale solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine 
besondere Vollmacht, geschlossen hat; 
2) wemn der Anspruch auf dle Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder man- 
gelhafte Erfüllung eines von dem Nheder abgeschlossenen Vertrags gegründet
	        
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