L 1863.
wird, insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des
Schissers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvoll-
ständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesaßung
verschuldet ist oder nicht;
3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesahung ge-
gründet wird.
In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht
zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Ver-
schulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat.
Art. 453.
Der Nheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesahung gehörenden Per-
sonen aus den Dienst- und Heuewerträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern
zugleich persönlich.
Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der
Reise verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder als reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 441)
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffenklich verkaust wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,
so hastet der Nheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Neise oder, sofern
dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Reise-
abschnitt nicht versönlich.
Der letzte Reiscabschnitt beginnt in dem Hasen, in welchem das Schiff zuletzt
Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem
Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen wird als
Ladungs= oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angesehen.
Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die elwa gezahlten
Handgelder und Vorschüsse zurück zu fordern.
Art. 454.
Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mit Schiff
und Fracht haftet, sind in den solgenden Titeln bestimmt.