1863. 111
Art. 455.
Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Auspruchs, ohne Unterschied ob
er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimaths=
hafens (Art. 435) belangt werden.
rt. 456.
Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum
Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschastliche Rechnung verwendet, so bestcht eine
Nhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschast gehört, wird durch die Be-
stimmungen über die Rhederei nicht berührt.
. 457.
Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach
dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen
ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung.
Art. 458.
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maaß-
gebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen
werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen
Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß
gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine
Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder welche den Bestimmungen des Rhede-
reivertrags entgegen oder dem Zweck der Rhederei fremd sind.
Art. 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Ahedereibetrieb ein Korrespondent-
rheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines
Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger
Beschluh ersorderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehr-
heit widerrusen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden
Verträgen.
Art. 460.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung