1863. 113
er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung
zu bringen.
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befuguisse auch der Rhederei gegenüber nach
den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen
Neisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung
oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der RAbederei einholen muß.
Art. 464.
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei
die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden.
Art. 465.
Der Korrespondenkrheder hat über seine die Rhederei betrefsende Geschäftsführung
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat
auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Keuntniß von allen Verhälmissen zu geben,
die sich auf die Nhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung
beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe
und Papiere gestatten.
Art. 466.
Der Koreespondenttheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei der-
selben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der
Verwaltung des Korespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht.
ihr Recht geltend zu machen.
Art. 467.
Jeder Mittheder hat nach Verhältniß seiner Schissspart zu den Ausgaben der
Nhederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs
beizutragen.
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld
von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Ent-
richtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpslichtet. Ob durch einen
solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schifsspart des säumigen Mitrheders enworben
wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht er-
worben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffs-
part für die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der
säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIV. 15