Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 113 
er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung 
zu bringen. 
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befuguisse auch der Rhederei gegenüber nach 
den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen 
Neisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung 
oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der RAbederei einholen muß. 
Art. 464. 
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei 
die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
Art. 465. 
Der Korrespondenkrheder hat über seine die Rhederei betrefsende Geschäftsführung 
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat 
auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Keuntniß von allen Verhälmissen zu geben, 
die sich auf die Nhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung 
beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe 
und Papiere gestatten. 
Art. 466. 
Der Koreespondenttheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei der- 
selben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der 
Verwaltung des Korespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht. 
ihr Recht geltend zu machen. 
Art. 467. 
Jeder Mittheder hat nach Verhältniß seiner Schissspart zu den Ausgaben der 
Nhederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs 
beizutragen. 
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld 
von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Ent- 
richtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpslichtet. Ob durch einen 
solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schifsspart des säumigen Mitrheders enworben 
wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht er- 
worben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffs- 
part für die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der 
säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXIV. 15
	        
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