Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

116 1863. 
Art. 474. 
Die Mitrheder als solche haften Dritten, nun ihre persönliche Haftung eintritt, 
nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffspa 
Ist eine Schiffspart veräußert, so 17 die in der Zeit zwischen der Ver- 
äußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige ehwa begründeten persönlichen Ver- 
bindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. 
Art. 475. 
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs ohne Unterschied, 
ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor dem Gerichte 
des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen 
einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. 
Art. 476. 
Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schif für bemeinshast 
liche Rechnung zu erbauen und zur Serfahrt zu verwenden, finden die Art. 457, 458 
467, der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten 
zu beziehen ist, desgleichen die Ark. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet 
und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473. 
Der Korrespondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs 
bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den 
künftigen Rhedereibekrieb die Nechte und Pflichten eines Korrespondentrheders. 
Art. 477. 
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine 
Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer 
anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder angesehen. 
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Venwendung einen Anspruch 
als Schifssgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, 
sofern er nicht beweist, daß die Venvendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und 
der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.
	        
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