Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

118 1863. 
Desgleichen hat er den Schaden zu erseten, welcher daraus entsteht, daß er Güter 
ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien. 
Art. 483. 
Sobald das Schiff zum Abgehen serkig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten 
günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu 
führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; 
er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzu- 
holen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeig- 
neten Vorkehrungen trefsen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Schifser einsetzen. 
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantworlich, als ihm bei der Wahl des- 
selben ein Verschulden zur Last fällt. 
An. 484. 
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer 
das Schif gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat 
in solchen Fällen zuvor aus den Schifssosfizieren oder der übrigen Mannschast einen 
geelgneten Vertreter zu bestellen. 
Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, 
wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schisser 
an Bodd sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. 
Art. 485. 
Wemn der Schisser in Fällen der Gesahr mit den Schifssoffizieren einen Schiffs- 
rath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefahten Beschlüsse nicht 
gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich. 
Art. 486. 
Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise alle 
erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes be- 
gonnen ist, einzutragen sind. 
Das Journal wird unter Aussicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall 
der Verhinderung des Letzteren vom Schiffer selbst oder unter seiner Aussicht von einem 
durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt.
	        
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