Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 110 
Art. 487. 
Von Tag zu Tag sind in das Jonrual einzutragen: 
die Beschaffenheit von Wind und Wett 
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse un zurückgelegten Distanzen; 
die ermittelte Breite und Länge; 
der Wasserstand bei den Pumpen. 
Ferner sind in das Journal einzutragen: 
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; 
jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs; 
die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; 
die im Schisssrath gefaßten Beschlüsse; 
alle Unfälle, welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung 
derselben. 
Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten 
Disziplinarstrasen, sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das 
Journal einzutragen. 
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindem, täglich geschehen. 
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. 
Art. 488. 
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, 
liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung erforder- 
lich (Art. 490), noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel 
einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt 
werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände 
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder ge- 
ringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen 5o 
Die Landesgesetze können bestimmen, 4½ auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer 
u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. 
Art. 490. 
Der Schiffer hat über alle Unsälle, welche sich während der Reise ereignen, sle 
mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen 
in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller
	        
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