Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 1 
Art. 4. 
Zu Art. 4 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Der zudem derzeitigen Personal des Appellatlons-Gerichtes neu hinzutretende Rath 
wird von der Fürstlich Reuß- Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung angestellt. 
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner 
Antiennität, welche nach der Zeit seiner Anstellung als stimmführendes Mitglied eines 
Landes,Justiz= Collegiums berechnet wird. 
Art. 5. 
Zu Art. 5 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Es bewendet dabei, dah der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regel- 
mäßig der Vorschlag für die Besetzung der Präsidenten= Stelle zustcht. 
Der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidenten-Stelle sleht in Zukunst 
neben den Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß- 
Mauischen jüngerer Linie Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle 
nach deren ersten Erledigung Schwarzburg- Sondershausen, 
„ „ wzweiten » Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „ dritten "„ Reuß jüngerer Linie, 
„ „ viexten Schwarzburg-Sondershausen 
u. s. f. zu besetzen hat. 
Art. 6. 
Zu Art. 9 des Vertrages vom Jahre 1850. 
Die drei Secretäre werden in San9 von sämmtlichen contrahirenden Staats- 
legiexungen in der Weise angestellt. daß be 
der ersten Erledigung ziner — Schwarzburg-Rudolstadt, 
S 
„ zweiten „ (i„ „ achsen-Weimar, 
„ britten » » , Reuß jinn n*pv“ 
½ vierten « « « Sachsen-W 
„ sünsten „ » » Schwarzbukg Sondckshaufen, 
„sechsten » » » Sachsen-Weimar, 
„ slebenten „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
u. s. f. die erledigte Stelle zu besehen hat. " 
Der neuernannte Sekretäx tritt stets in die unterste (dritte) Sielt- ein und
	        
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