1863. 1
Art. 4.
Zu Art. 4 des Vertrages vom Jahre 1850.
Der zudem derzeitigen Personal des Appellatlons-Gerichtes neu hinzutretende Rath
wird von der Fürstlich Reuß- Plauischen jüngerer Linie Staatsregierung angestellt.
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner
Antiennität, welche nach der Zeit seiner Anstellung als stimmführendes Mitglied eines
Landes,Justiz= Collegiums berechnet wird.
Art. 5.
Zu Art. 5 des Vertrages vom Jahre 1850.
Es bewendet dabei, dah der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regel-
mäßig der Vorschlag für die Besetzung der Präsidenten= Stelle zustcht.
Der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidenten-Stelle sleht in Zukunst
neben den Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß-
Mauischen jüngerer Linie Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle
nach deren ersten Erledigung Schwarzburg- Sondershausen,
„ „ wzweiten » Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ dritten "„ Reuß jüngerer Linie,
„ „ viexten Schwarzburg-Sondershausen
u. s. f. zu besetzen hat.
Art. 6.
Zu Art. 9 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die drei Secretäre werden in San9 von sämmtlichen contrahirenden Staats-
legiexungen in der Weise angestellt. daß be
der ersten Erledigung ziner — Schwarzburg-Rudolstadt,
S
„ zweiten „ (i„ „ achsen-Weimar,
„ britten » » , Reuß jinn n*pv“
½ vierten « « « Sachsen-W
„ sünsten „ » » Schwarzbukg Sondckshaufen,
„sechsten » » » Sachsen-Weimar,
„ slebenten „ Schwarzburg-Rudolstadt,
u. s. f. die erledigte Stelle zu besehen hat. "
Der neuernannte Sekretäx tritt stets in die unterste (dritte) Sielt- ein und