Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

126 1863. 
Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls 
nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was 
er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorkheile bis dahin verdient hat. 
Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nach- 
dem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schisser 
außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo 
er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. 
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie Zurück- 
beförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. 
Art. 518. 
Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den 
in Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer 
bestimmten Neise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den 
Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei 
oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einem nicht- 
enropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten 
haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. 
Art. 519. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise 
bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516 —518 die verdiente Heuer mit Rücksicht 
auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa 
zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art. 518 erwähnten 
Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich 
der Ladungs= und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs 
in Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechuet. 
Art. 520. 
Endet die Rückreise des Schifss nicht in dem Heimathöhafen und war der Schiffer 
für die Aus- und Nückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer 
Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hasen, wo er geheuert worden ist und 
auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende 
Vergütung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.