Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 127 
Art. 521. 
Der Schisser, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß sobald er eine Reise 
angetreten hat, in dem Dienst verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in 
einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Enllöschung erfolgt ist. 
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei 
Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem enro- 
bäischen oder in einem nichteuropäischen Hasen sich besindet. Er hat in einem solchen 
Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung ersorderliche Zeit zu gewähren und den Dienst 
inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen. 
t der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der 
Schiffer das Schifs zurückführen. 
Art. 522. 
Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhe- 
dern getrofsenen Vereinbarung als Mittheder an dem Schiff betheiligt ist, muß im Foll 
seiner unfreiwilligen ahin ac sein Verlangen“ von den Mitrhedern gegen Auszah- 
lung des durch Sachverständige zu besli werden. 
Dieses Recht des Schiffers eihe. wenner die Erklänung, davon Gebrauch zu machen, 
ohne Grund verzögert. 
  
Art. 523. 
Falls der Schiffer nach Ankritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt 
der Nheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 
1) wenn der Schiffer mit dem Schisse zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimaths, 
hafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigung 
der Rückreise; 
2) wenner mit dem Schisse zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten 
Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise; 
3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ab- 
lauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. 
Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 
517) oder nach seiner Wahl eine enlsprechende Vergütung. 
Die Heuer einschließlich aller soust bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt 
der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis 
zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu 
dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
	        
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