Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

128 1863. 
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies 
#eben eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung 
Inspruch. 
Art. 524. 
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum 
Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrich- 
ten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beer. 
27 sen zu tragen. 
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder 
überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Nichter zu bestimmende Be- 
lohnung zu zahlen. 
Art. 525. 
Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vor- 
schrist des Art. 453 gleichfalls Anwendung. 
Art. 526. 
Auch nach dem Verlust des Schiffs ist der Schiffer verpflichtek, noch für die 
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzu- 
nehmen, als es erforderlich isl. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fort- 
bezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer 
mrd nischnsekosen haftet der Rheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, 
jedoch nur nach Maaßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung 
(Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
Art. 527. 
Die Bestimmungen der Landesgesehe über die von dem Schiffer nachzuweisende 
Qualisication werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. 
Vierter Titel. 
Von der Schiffsmannschaft. 
Art. 528. 
Zur „Schiffsmannschaft“ werden auch die Schifssoffiziere mit Ausschluß des 
Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann" auch jeder Schifssosffizier 
mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.
	        
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