130 1863.
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen
Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt.
Art. 535.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzu-
wirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.
Art. 536.
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen
ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese
früher erfolgt.
Ob und inwieweit vor dem Antrilt und während der Reise Vorschußzahlungen
und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren
Emmangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens.
Art. 537.
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen.
Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ißt er nicht allein für den daraus ent-
stehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin ver-
dienten Heuer verlustig.
Er kann in Fällen, die keinen Ausschub leiden, die vorläufige Entscheidung
des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäste zu versehen
berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deut-
schen Staates nachsuchen.
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vor-
behaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zustän-
digen Behörde geltend zu machen.
Art. 538.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschliehlich et-
waiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben,
wenn in dem Heuewertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie
Zurückbesörderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und
auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent-
sprechende Vergütung.