Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

130 1863. 
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen 
Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 535. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzu- 
wirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Art. 536. 
Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen 
ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese 
früher erfolgt. 
Ob und inwieweit vor dem Antrilt und während der Reise Vorschußzahlungen 
und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren 
Emmangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens. 
Art. 537. 
Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. 
Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ißt er nicht allein für den daraus ent- 
stehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin ver- 
dienten Heuer verlustig. 
Er kann in Fällen, die keinen Ausschub leiden, die vorläufige Entscheidung 
des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäste zu versehen 
berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deut- 
schen Staates nachsuchen. 
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vor- 
behaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zustän- 
digen Behörde geltend zu machen. 
Art. 538. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschliehlich et- 
waiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, 
wenn in dem Heuewertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie 
Zurückbesörderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und 
auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent- 
sprechende Vergütung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.