Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

186 3. 131 
Art. 539. 
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eine 
Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn 
seit dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff 
in einem europeischen oder in einem nicht europäischen Hafen sich befindet. Bei 
der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine 
weitere Vergütung zu zahlen. 
Die Entlassung kaun nicht gesordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. 
Art. 540. 
Der vorslehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsman für 
eine längere Zeit sich verheuert hat. 
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, 
daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen 
werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht 
angesehen. 
Art. 541. 
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts ver- 
weilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise 
im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach 
Zeit bedungen ist. 
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesehe. 
Art. 542. 
Der Heuewertrag endet, wenn das Schißf durch einen Zufall dem Rheder 
verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) 
und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. 
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern 
auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder 
nach Wahl des Schissers eine entsprechende Vergütung. 1.
	        
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