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Art. 539.
Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eine
Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn
seit dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff
in einem europeischen oder in einem nicht europäischen Hafen sich befindet. Bei
der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine
weitere Vergütung zu zahlen.
Die Entlassung kaun nicht gesordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist.
Art. 540.
Der vorslehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsman für
eine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung,
daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen
werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht
angesehen.
Art. 541.
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts ver-
weilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise
im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach
Zeit bedungen ist.
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesehe.
Art. 542.
Der Heuewertrag endet, wenn das Schißf durch einen Zufall dem Rheder
verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444)
und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern
auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder
nach Wahl des Schissers eine entsprechende Vergütung. 1.