1863. 133
Art. 545.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in
den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuewertrags entlassen
wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung
die etwa empfangenen Hand= und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Be-
trag nicht übersteigen.
Sind Hand- und Borschußgeer nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung
die Heuer für einen Monat zu sorder
Ist die Entlassung erst nach Amt der Reise erfolgt, so erhält er außer der
verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem
europaischen oder in einem nicht europäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehr
als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen
worden wäre.
Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem
Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schissers auf eine ent-
sprechende Vergütung.
Art. 546.
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer
(Art. 537, 539, 542, 544, 545) und die ein., zwei, oder viermonatliche Heuer
(Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet.
Art. 547.
Der Schiffsmann kann seine Enklassung fordern, wenn sich der Schiffer einer
hroben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere
durch schwere Mihhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und
Trank schuldig macht.
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt,
hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind.
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen
dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu sordern, außerdem noch zustehe.
In einem anderen Lande darf der Schisssmann, welcher seine Entlassung fordert,
nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 537) den Dienst verlassen.
Art. 548.
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird,
so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: