Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

134 1863. 
1) wenn der Schiffzmann wegen der Krankheit oder Venvundung die Neise 
nicht an. bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder 
Verwundung; 
2) wenn er vuoan Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen oder 
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei 
Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schisse zurückkehrt, die Rückreise 
des Schiffs jedoch nicht in einem der genunnten Hüte endet, bis zum Ab- 
lauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des S 
4) wenn er während der Reise am Lande Luuchrelene werden mußte, bis zum 
Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schifss. 
Auch gebühret dem Schifssmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbe- 
förderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl 
des Rheders eine entsprechende Vergütung. 
Art, 
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schisémann: 
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes 
wein er die Reise ankrikt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung 
der Rückreise; « 
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Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schifse beschädigt, so hat er über- 
dies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Be- 
lohnung Anspruch. 
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine un- 
erlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einer spphilitischen Krankheit behastet 
ist, sinden die Art. 548 und 540 keine Anwendung. 
Art. 551. 
Stirbt der Schiffsmann nach Antrikt des Dienstes, so hat der Rheder die bis 
zum Todestage verdiente Heuer (Trt. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten 
zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat 
der Nheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Nichter zu be- 
stimmende Belohnung zu entrichten.
	        
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