Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 135 
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord 
sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichuung und die Aufbewahrung sowie 
erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. 
Art. 552. 
Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die 
Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. 
rk. 553. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussezungen zu bestimmen, ohne 
welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem andern Lande zurückgelassen 
werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schisser im Falle einer 
solchen Zurücklassung einhalten muß. 
554. 
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiff 
als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, 
sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, 
welche in diesem Tilel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder an- 
genommen worden sind. 
Art. 555. 
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an 
dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. 
556. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses als in anderen Beziehungen die Vor- 
schriften dieses Titels zu ergänzen. 
Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 
t. 557. 
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen be- 
stimmt bezeichneten Naum des Schisfs oder 
2) auf einzelne Güter (Stückgüter).
	        
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