136 1863.
Art. 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil, oder wird
ein bestimmt bezeichneter Raum des Schisss verfrachtet, so kann jede Partei ver-
langen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) emichtet werde.
Art. 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegrifsfen; es
dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen
werden.
Art. 560.
Bei jeder Art von Frachkvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schif in see-
tüchtigem Stande zu liefern.
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zu-
stand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht
zu entdecken waren. bi
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder,
wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewie-
senen Platz hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrach-
tern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiese, die Sicherheit des
Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der An-
weisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen.
Art. 562.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungs-
hafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein
Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff
geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Befrachter
getragen werden.
Art. 563.
Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter
zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen,
wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos
nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.