Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 197 
Art. 564. 
Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet 
oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den 
Beslimmungshasen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vor- 
schriften, insbesondere die Polizei., Steuer- und Zollgesetze übertritt, wird, insosernihm 
dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen 
übrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Ver- 
fahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. 
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schissers gehandelt hat, wird seine Ver- 
antwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der 
Fracht zu verweigern. 
Gesährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schisser befugt, 
dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. 
Art. 565. 
Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach 
Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver- 
pflichtet. Der Schiffer ist besugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, 
wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigensalls über Bord 
zu wersen. Hat der Schiffer die Güter an Vord behalten, so muß dafür die höchste 
am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht 
bezahlt werden. 
Art. 566. « 
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in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist 
er für jeden Schaden verantwortlich, in Ausehung dessen er nicht beweist, daß der- 
selbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn 
die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. 
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach An- 
tritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. 
Art. 567. 
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck 
verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXV. 18
	        
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