186 1863.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der
Küstenschifffahrt die vorstohende Vorschrift, so weit ste auf die Beladung des Ver-
decks sich bezieht, keine Anwendung finde.
Art. 568.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger
zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen muh der Befrachter dem Verfrachter für die
Ueberliegezcit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren.
Art. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht fesigeseht, so wird sie durch
die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch
den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsge-
brauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die begsehun eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,
daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 570.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ab-
lauf der Ladezeit.
In Emangelung einer solchen verlragsmähigen Bestimmung beginnt die Ueber-
liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit
abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladczeit dem Befrachter
erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle
ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezelt eine neue Erklärung
des Versrachters nicht erforderlich.
Art. 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach
Ablauf der Ueberliegezeit ist der Versrachter nicht verpflichtet, auf dle Abladung