1863. 139
noch länger zu warken. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
spälestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrach-
ter erklären.
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher
ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben
drei Tage verstrichen sind.
Die in diesem Artlkel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als un-
unterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
Nrt. 572.
Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind
an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter den Empfang einer
solchen Erklärung in genügender Weise zu beschelnigen, so ist der Verfrachter befugt,
eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.
Art. 573.
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter
nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt.
Der Richter hat hierbei auf die nähern Umstände des Falls, insbesondere auf
die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Ver-
frachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.
Art. 574.
Bei Berechnung der Lade= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter-
brochen sortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ausatz die Sonn-
und Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die
Ladung zu liefern verhindert ist.
Nicht in Ausatz kommen jedoch die Kage, an welchen durch Wind und Wetter
oder durch irgend einen andern Zufall entwed
1) die Lieferung nicht nur der bedungenen. sondern jeder Art von Ladung an
das Schiff oder
2) die Uebernahme der Ladung
verhindert ist.
Art. 575.
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lic-
ferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld,
18·