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selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist
für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebemahme der Ladung
hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung
während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 576.
Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen
oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die
beiden vorslehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 5
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem be-
stimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lie-
ferung jeder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet.
578.
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser
Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten
Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die Lieferung der
Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrich-
tigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa verein-
barten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem
Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine
entgegengesetzte Anweisung erhält.
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist be-
stimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Lade-
zeit angesehen.
Art. 579. ·
Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die
volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die
volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berrchtigt, insoweit
ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht ent-
geht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu sordern. Auherdem sind
ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm elwa
ewwachsen, durch den Befrachter zu erstatten.