1863. 143
Der Auspruch des Verfrachters auf Fautsracht ist nicht davon abhängig, daß
er die im Vertrage begeichucte Reise ausführt.
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und
die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen.
Art. 588.
Ill ein verhältnißmäßiger Theil oder ein beslimmt bezeichneter Naum des Schifss
verfrachtet, so gelten die Art. 568 — 587 mit folgenden Abweichungen:
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit
einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht.
es sei denn, dah sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in
Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat.
2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederaus.
ladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge
haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen
Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Besrachter ver-
Ppflichtet, sowohl die Kosten, als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch
die Wiederausladung entstehen.
Machen sämmtliche Besrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch,
so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden.
Art. 589.
Hat der Frachkvertrag Stückgüler zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf
die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken.
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf dle
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Sielle
der nicht gelieferten angenommen hat.
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem
Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vor-
schristen des Art. 572 Anwendung.