Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 143 
Der Auspruch des Verfrachters auf Fautsracht ist nicht davon abhängig, daß 
er die im Vertrage begeichucte Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und 
die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. 
Art. 588. 
Ill ein verhältnißmäßiger Theil oder ein beslimmt bezeichneter Naum des Schifss 
verfrachtet, so gelten die Art. 568 — 587 mit folgenden Abweichungen: 
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit 
einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht. 
es sei denn, dah sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in 
Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 
2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wiederaus. 
ladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge 
haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen 
Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Besrachter ver- 
Ppflichtet, sowohl die Kosten, als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch 
die Wiederausladung entstehen. 
Machen sämmtliche Besrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, 
so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. 
Art. 589. 
Hat der Frachkvertrag Stückgüler zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf 
die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. 
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf dle 
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise 
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren 
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Sielle 
der nicht gelieferten angenommen hat. 
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen 
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem 
Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vor- 
schristen des Art. 572 Anwendung.
	        
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