Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 140 
Art. 612. 
Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden 
muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird 
durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am 
Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn 
eine Entlöschung des Schiffs an diesem Orte nicht erfolgt, bei seiner Ankunft da- 
selbst haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen 
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, 
wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge 
des Verlustes der Güter erspart wird. 
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Be- 
stimmungsorts der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des 
Schiffes endet, der Ort, wohin die tah n Sicherheit gebracht ist. 
Art. 6 
Die Bestimmungen des Ark. 612 8 auch auf diejenigen Gũter Anrenduig, 
für welche der Rheder nach Art. 510 Ersaß leisten muß 
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Gnur durch Verkauf der Neinerlös 
derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der 
Reinerlös. 
Art. 614 
M für Beschädigung der Güter auf Grund des Ark. 607 Ersat geleistet werden, 
so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter zu ver- 
güten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem 
durch Sachverständige zu ermittelnden Verkausswerth, welchen die Güter im beschädig- 
ten Zustand haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und 
Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. 
Art. 615. 
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaßgabe des 
Frachtvertrags oder des Konossemenks, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, 
die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die aus- 
gelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Ver- 
pflichtungen zu erfüllen.
	        
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