1863. 153
Art. 628.
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliesert, und von dem im ersten Absatz
des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter
seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen,
soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abge-
schlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist.
Art. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem
Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593 bis 626
in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Em.
pfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter
wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach
Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des
anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art.
444) und in den letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkaust wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es busgebrach oder angehalten und für gute Prise erklärt wird;
oder
2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeich-
neten Güter verloren gehen;
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Gũter verloren gehen,
nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behuss Einladung in das Schiff an
der — von dem Schiffer übernommen worden sind.
aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch
inner der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nd außer
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV.