Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 153 
Art. 628. 
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliesert, und von dem im ersten Absatz 
des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter 
seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, 
soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abge- 
schlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist. 
Art. 629. 
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter 
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem 
Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593 bis 626 
in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Em. 
pfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter 
wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach 
Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. 
Art. 630. 
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des 
anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
1) das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 
444) und in den letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkaust wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es busgebrach oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; 
oder 
2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeich- 
neten Güter verloren gehen; 
oder 
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Gũter verloren gehen, 
nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behuss Einladung in das Schiff an 
der — von dem Schiffer übernommen worden sind. 
aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch 
inner der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nd außer 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV.
	        
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