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drei Jahren (1863, 1864 und 1865) von der Großherzoglich Sächsischen Staats
regierung, in den darauf folgenden drei Jahren (1866, 1867 und 1868) von der
Fürstlich Reuß-Plauischen jüngeren Linie Staatsregierung, von der Schwarzburg=
Nudolstädtschen Staatsreglerung und von der Fürstlich Schwarzburg= Sonders-
hausenschen Staatsregierung, von jeder in der angegebenen Reihenfolge ein Jahr
lang, hierauf wieder in den drei solgenden Jahren (1869, 1870 und 1871) von
der Grohherzoglich Sächsischen Staatsregierung, sodann je ein Jahr lang von den
übrigen b theiligten Staatsregierungen in der vorbestimmten Reihenfolge u. s. f. aus-
geübt.
Uebrigens bewendet es bei der von der Großhherzoglich Sächsischen Staatsregie-
rung übernommenen Verbindlichkeit, in dem Falle, wenn eine der übrigen betheiligten
Regierungen das ihr zukommende Ausfsichtsrecht in dem betreffenden Jahre nicht aus-
üben will, dasselbe im besonderen Austrage dieser Regierung auszuüben und es wird
diese Verbindlichkeit auch der Fürstlich Reuh-Plauischen Staatsregierung gegenüber
von der Grohherzoglich Sächsischen Staatsregierung übernommen.
Art. 12.
Zu Art. 22 des Vertrages vom Jahre 1850.
Kassen- und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appel-
lations= Gerichtes oder einzelner Beamter desselben verursachte Schäden werden, inso-
fern sle nach Eintritt des im Art. 1 dieses Vertrages bezeichneten Zeitpunktes verur-
sacht worden sind, von den vier contrahirenden Staatsregierungen nach den im Art. 10
dieses Vertrages bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben Verhältnisse gebührt
den betreffenden Staatskassen dasjenige, was elwa durch den Regreß auf den Ur-
heber des Schadens beigebracht wird.
Ob der Schaden durch einen von Großherzoglich Sächsischer oder von Fürstlich
Schwarzburgischer oder von Fürstlich Neuß-Plauischer Seite angestellten Beamten
verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied überall nicht.
Art. 13.
Zu Art. 24 des Vertrages vom Jahre 1850.
Auch der Fürstlich Reuß Plauischen jüngerer Linic Staatsregierung wird über-