Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

154 1863. 
Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegange- 
nen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieserung noch innerhalb der 
Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu 
vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu kragen und insoweit durch die- 
selbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden 
u ersehen. . 
zu erseb Art. 631. 
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung. 
verpflichtet zu sein: 
1) wenn vor Antritt der Reise 
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum 
Dienst einer sremden Macht in Beschlag genommen, 
der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt, 
der Abladungs= oder Bestimmungshasfen blokirt, 
die Ausfuhr der nach dem Frachverkrag zu verschifsenden Güter aus dem Ab- 
ladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen ver- 
durch eine andere Versügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder 
die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtwertrag zu licfernden 
Güter verhindert wird. 
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher 
Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraus. 
sichilich von nur unerheblicher Dauer ist. 
2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder 
die nach dem Frachtvertrag zuwverschiffenden Güter oder belde nicht mehr als frei 
betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesehzt würden. 
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den 
Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 
Art. 632. 
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 
630, Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter 
geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen 
Neise zu zahlen (Distanzfracht).
	        
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