1863. 155
Die Dislanzsracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güler
reicht.
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß
der bereitse zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Enkfernung, sondern auch das
Verhältnih des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durch-
schnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht voll.
endeten Theils.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzsracht ulcht einigen, so ent-
scheidet darüber der Richter nach bllligem Ermessen.
Art.
Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des
Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verlust des Schiffs für das
Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504— 500). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt
und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je
nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Bethei-
ligten mittelst eines anderen Schiffs nach den Bestimmungshafen befördern zu lassen,
oder die Auflagerung, oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Fall der Weiter-
beförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der
Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Fall der Weiterbe-
förderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Dlstanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der Ladung haf-
tenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülsskosten und Bodmereigelder
bezahlt oder flchergestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absaß dieses Artikels dem Schiffer ob-
liegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist,
und mit der Fracht.
Art. 635.
Gehen nach Antrikt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet
der Frochtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist;
insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht im
Gesetz das Gegenlheil bestimmt ist (Art. 619).
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