Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 157 
Art. 638. 
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antrikt der Reise durch einen Zufall betroffen, 
welcher, hätte er die ganze Ladung betrofsen, nach den Art. 630 und 631 den Vertrag 
aufgelöst oder die Parkeien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter 
mr befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch 
deren Besörderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von 
dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht 
und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). 
Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende 
Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden 
Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, 
dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Ab- 
ladung zu tragen, und insoweit durch sie die Warlezeit überschritten wird, den dem Ver- 
srachter daraus enkstehenden Schaden zu erseten. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auck für den durch 
den Zufall betrofsenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, 
Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen 
Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch 
betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schisser 
diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt ge- 
sunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgeseht hat. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Ark. Olsmd1 nicht berührt. 
Art. 639. 
Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat ein Aufenthalt, welchen die 
Reise vor oder nach ihrem Antrikt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, 
auf die Nechte und Pflichten der Parteien keinen Einsluß, es sei denn, daß der erkenn- 
bare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Be- 
frachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich 
längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und 
Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. 
Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle 
muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung 
entsteht.
	        
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