Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

158 1863. 
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die 
Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 
623). 
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die 
Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schif sich befindet, gegen Berich- 
tigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verlrachters (Art. 615) 
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 610 bezeichneten Forderungen 
zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die 
Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. 
Art. 641. 
Wird der Frachkvertrag in Gemäßheit der Art. 630 bis 636 aufgelöst, so werden 
die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungs- 
kosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betrofsen, 
so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, 
wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem 
solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter 
auch die Hafenkosten zu tragen. 
Art. 642. 
Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Ein- 
nahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshasfen zu machen hat. 
Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem 
Abladungshafen angelreten ist. Wird der Verkrag, nachdem das Schiff den Abla- 
dungshafen erreicht hat, aber vor Antrikt der Neise aus dem letzteren aufgelöst, so 
erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht 
(Art. 633) zu bemessende Entschädig gung. 
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Neise sind die obigen Artikel iseneh 
anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. 
Art. 643. 
Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen ver- 
hältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf 
Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630 bis 042 mit solgenden Abweichungen: 
1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des
	        
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