Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 150 
Hindemisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zu- 
rückzutreten besugt. 
2) Im Falle des Art. 698 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage 
zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 
3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Lö- 
schung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 
4) Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der 
vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn wäh- 
rend der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt is.. 
Die Vorschriften der Art. 589 und 590 werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 644. 
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne 
Verzug gegen Nückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen 
Empfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ab- 
lader verlangt. 
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalt sein, dasselbe 
Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. 
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift 
des Letteren versehene Abschrist des Konmossements zu ertheilen. 
Art. 645. 
Das Konnossement entilt 
1) den Namen des Schiffer 
2) den Namen und die — des Schiffs: 
3) den Namen des Abladers; 
4) den Namen des Erpfängers 
5) den Abladungshafen; 
6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
Art. 646. 
Aus Verlängen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil
	        
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