1863. 163
Art. 660.
Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit
oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu be-
merken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Kon-
nossement mit einem der im vorhergehenden Artikel envähnten Zusätze versehen ist.
Art. 661.
Nachdem der Schiffer ein an Ordre lantendes Konnossement ausgestellt hat, darf
er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe vder Auslieferung der Güter nur
dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückge-
geben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabers auf
Auslieserung der Güter, so lange der Schisser den Bestimmungshafen nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber
des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe vder
Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements,
verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die
Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche
Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu
besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
Art. 662.
Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der
Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den
Art. 630— 643 aufgelöst wird.
4 Art. 663.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen
Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der
Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden.
Art. 664.
Im Falle der Untewerfrachtung hastet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags,
insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von
diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des
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