1863. 1
lassen, je zwei Advokaten am Sitze des Appellations-Gerichtes anzustellen, welchen
die im Art. 24 des Vertrages vom 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 be-
zeichneten Befugnisse zustehen sollen.
Art. 14.
Zu Art. 25 des Vertrages vom Jahre 1850.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Reuß jüngerer Linie an das Appella-
tions-Gericht gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als: „Fürstlich Reuß-Plaui-
sches der jüngern Linie Appellations-Gericht.“
Art. 15.
Zu Art. 27 des Vertrages vom Jahre 1850.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellations-Gerichtes
ist auf die Landesfürsten der vler bei dem Appellations-Gerichte betheiligten Staaten
zu richten.
Art. 16.
Für die Zeitdauer der Gültigkeit dieses Vertrages sind die Bestimmungen der
Artikel 1 und 6 des Vertrages vom 19. November bezüglich 12. und 22. December
1859 dergestalt maßgebend, dah derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870 Gültigkeit
haben und dann von zehn zu zehn Jahren als slillschweigend verlängert gelten
soll, wenn nicht vor Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869,
1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist.
Art. 17.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1863 bildet das Fürstenthum
Neuß jängerer Linie einen besonderen Geschwomengerichtsbezirk.
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Sachsen-Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Schwarz-
burg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Neuß jüngerer Linie genehmigt
worden ist, so ist derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich
Sächsischen Staats= Ministerium zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durch-