Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

164 1863. 
Komofenentt, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht 
(Art. 452). 
— und inwieweit im Uebrigen der Nheder oder der Unterverfrachter von dem 
Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im lehzteren Falle der 
Unterversrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und 
Fracht beschränkte Hastung des Nheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Be- 
stimmung nicht berührt. 
Sechster TKitel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von 
eisenden. 
Art. 665. 
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht befugt, 
das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreken. 
Art. 660. 
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anwelsungen 
des Schiffers zu befolgen. 
Art. 607. 
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Relse sich nicht rechtzeitig an 
Bord begibt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schisser die Reise an- 
tritt pder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. 
Art. 668. 
Wem der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrts- 
vertrage erklärt oder slirbt oder durch Krankhelt oder einen anderen in seiner Person sich 
errignenden Zusall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrts- 
geldes zu zohlen. 
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird, oder einer der erwähnten 
Zufälle sich ereignet, so ist das volle uspirn zu zahlen. 
669. 
Der Ueberfahrtsvertrag tritt 5 Ts, wem durch einen Zufall das Schiff ver- 
loren geht (Art. 630 Ziffer 1).
	        
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