Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

166 1863. 
Sim dieselben von dem Schiffer vder einem dazu bestellten Dritten übemommen, 
so gelten für den bal u#cn Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschristen der Art. 
607, 608. 609,. 
Auf * von 4 Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem 
die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung. 
Art. 675. 
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an 
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. 
Das Pfandrecht besleht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder 
deponirt sind. 
Art. 676. 
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord 
sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des 
Falls in geeigneter Weise wahrzunehmen. 
Art. 677. 
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es 
im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden 
besördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Versrachter und 
dem Dritten die Vorschriften des fünsten Titels, soweit die Natur der Sache die An- 
wendung derselben zuläßt. 
Art. 678. 
Wemn in den solgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind 
unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu 
verstehen. 
Art. 679. 
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit 
sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels 
nicht berührt.
	        
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