166 1863.
Sim dieselben von dem Schiffer vder einem dazu bestellten Dritten übemommen,
so gelten für den bal u#cn Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschristen der Art.
607, 608. 609,.
Auf * von 4 Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem
die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung.
Art. 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besleht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder
deponirt sind.
Art. 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord
sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des
Falls in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Art. 677.
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es
im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden
besördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Versrachter und
dem Dritten die Vorschriften des fünsten Titels, soweit die Natur der Sache die An-
wendung derselben zuläßt.
Art. 678.
Wemn in den solgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind
unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu
verstehen.
Art. 679.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit
sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels
nicht berührt.