Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863. 175 
die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in 
welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Forldauer 
des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeige- 
führt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, 
so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rech- 
nung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. 
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur FnRgorn zur großen 
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Havere 
5) Wenn das Schif gegen Feinde oder Seeräuber venheidigt !t ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugesügten Be- 
schädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person der 
Schiffsbesahzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die 
Heilungs- und Begräbnißkosten sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 
523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 
6) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff 
und Ladung losgekaust worden sind. 
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und 
die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 
7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise 
erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die 
Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten enistanden sind. 
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. 
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise 
verkausten Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die ersorderlichen Gelder durch 
Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die 
Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermitte- 
lung der Schäden und für die Aufmachung der Rechmung über die große Ha- 
verei (Dispache). 
Art. 709. 
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Huverei werden angesehen: 
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in 
Folge einer besonderen Haverei nölhig gewordenen Beschaffung von Geldern 
entstehen:
	        
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