Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

176 1863. 
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Er- 
folg reklamirt werden; 
3) die durch Prangen verurfachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und 
der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, 
geprangt worden ist. rio 
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Be- 
schädigungen und Verluste außer Ansah, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der 
Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckla- 
dungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567); 
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das 
Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schisfer nicht gehörig 
bezeichnet sind (Art. 608). 
Art. 711. 
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei 
gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Aus- 
besserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachver- 
ständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Tagxe muß die Veranschlagung der erforder- 
lichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, 
für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten 
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, 
so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten 
Kosten. 
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschähung 
für die Schadensberechnung ausschließlich maahgebend. 
. 712. 
Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Nepa- 
raurkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschä- 
digung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. 
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für 
die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht 
ein volles Jahr in Gebrauch waren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.