176 1863.
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Er-
folg reklamirt werden;
3) die durch Prangen verurfachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und
der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen,
geprangt worden ist. rio
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Be-
schädigungen und Verluste außer Ansah, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der
Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckla-
dungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das
Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schisfer nicht gehörig
bezeichnet sind (Art. 608).
Art. 711.
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei
gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Aus-
besserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachver-
ständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Tagxe muß die Veranschlagung der erforder-
lichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird,
für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar,
so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten
Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschähung
für die Schadensberechnung ausschließlich maahgebend.
. 712.
Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Nepa-
raurkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschä-
digung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für
die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht
ein volles Jahr in Gebrauch waren.